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pro bono publico habende gute intention, und besonders gegen E. M. tragende herzliche ergebenheit daraus zu gnuge erkennen werden, dargegen ich aber nichtminder zu E. Mt. das veste Vertrauen seze dass auch dieselbe bey Meiner gegenwärtigen Noth, darinnen ich biess dato verwickelt, und wordurch ich bey der gemeinen Sache ein mehrers zu thuen verhindert werde, mit dero alliirten sich hinfuhro mit mehrern Ernst annehmen und mich hierunter des effects der mit E. M. aufgerichteten so gnaue allianz in der that fruchtbarlich geniessen lassen werden etc.

56. Konung August till ståthållare och geheimeråd i Sachsen. Marienburg d. 9 mars 1703.

Samtidig afskrift, samma serie som n:o 52, vol. för år 1703.

[Regeringens skrifvelser af 7, 15, 17 och 26 febr. beträffande instruktion för sändebudet i Regensburg hade föredragits konungen.] Nuhn so viel 1) die von Kay. Hoff wieder der Churf. von Cölln und Beyren Lbd. Lbd. ohne vorherpflegende communication mit dem Chfl. collegio, vermutete Achtserklärung anbelanget, so hatt sich inzwischen die Sache dahin geeussert, dass zwahr Kay. Mt. dergleichen Extrema vorzunehmen entschlossen, jedennoch auch mit [o: nit] gemeinet solches wichtige werck ohne vorhergehend behörige communication vor sich gehen zu lassen, gestalten dan dieselbe nach aussweis beyliegend copien uns davon behörige eröffnung gethan, auch von uns zu vernehmen verlanget, ob und was wir von [o: vor?] Sothaner würcklicher erklährung Ihro annoch an handt zu geben guth befinden mögten. Alss haben wir uns nach ausweiss anderwertig beyligend abschrifften in Anthworth gegen Ihro Kay. M. heraussgelassen. Es haben auch bereits dess Königs in Preussen Lbd. mit uns, und wir darauf mit der Churfürstlichen zu Mainz, Tryer und Pfaltz Lbd. Lbd. Lbd. darumben communiciret und sein der lezteren fuhrende Sentimenten gewärtig, welches ad interim E. Lbd. und Ihr obgedacht unseren Abgesandten dem von Werter zur behörigen Nachricht auch annebens zu bedeuten habet, dass nach eingeholten Gdst. Churfursten allerseitigen Gedancken, wir unss alsdan leicht entschliessen, und falss obangeregter bey

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der Churfursten Lbd. Lbd. von ihrer bisherig ohnverantwortlich conduite und mit Franckreich habenden unglücklichen Verbindung nicht abstehen wurden, in favor dess Kay. Vorhabenss erklähren wurden. Wass 2) dass von dess Königs in Preussen Lbd., an der Mosel absonderlich desiderirendes commando betrifft, so befinden wir eines theils die Sach umb so bedencklicher, alss dabey viele assignationes an die Reichs Stände prætendirt wurden wollen, und es hingegen an deme dass vermög der mit Kay. M. errichteten allianz, wir selbsten an verschiedene Stände besonders aber in OberSächsischen Crayss unss zu assigniren und anzuweissen stipuliret haben, andern theyls auch seind wir von jed. (?) des Königs in Preussen Lbd. dieser Sache wegen noch durch dero hier anwesenden Minister mundlich, noch von ihro selbsten schrifftlich ersuchet worden, alss wirdt unser Abgesandter biss auff fernere unsere gnädigste verordnung ein und anderss mit guter manier abzuwenden suchen, und werden E. Lbd. und Ihr ihn dahin zu instruiren wissen. Wohin sonsten furss 3) dieselbe und Ihr offter besagten unsern Gesandten wegen [besättning och underhåll af fästningarna Filipsburg och Kehl; 4) biskopens af Würzburg tvist med kammarrätten; samt 5) markgrefvens af Baden betalning för innestående fordringar, vore konungen nöjd med regeringens åtgärder; beträffande 6) projekt till kretsförfattning] so ist allerdings nicht ohne, dass das uns zukommende Chur-Sächsische quantum auff ein sehr hohe wegen jetziger conjuncturen unerschwingliche summe gelds ansteige, und seind wir dahero im begriff, nach E. Lbd. und Euren unterthänigst gegebenen guthachten, ein solches vor dies jahr zu depreciren, so dem von Werter zur Nachricht zu bedeuten ist.

Dass endtlichen wie der von Werter in seiner underthänigsten Relation vom 12 Februar meldet die Fuhrung der ChurCöllnischen Voti durch einen Gesanndten von selbigem Capitul beschehen solte, so wird sich unser gesanndter noch zur Zeit und biss auff anderwertige unserer gnädigsten verordnung mi dem Kön. Preussischen, welcher pro negativo ist, zu conformiren haben. Datum Marienburg d. 9ten Martij 1703.

G. Krigshändelser och medlingsförsök i Polen 1702-1703.

57.

Utlåtande af kejserlig konferens d. 3 maj 1702 samt kejsar Leopolds resolution d. 5 maj s. å. beträffande kriget och fredsmedlingen i Polen.

Afskrift, k. k. hof- och statsarkivet i Wien, Svecica 1702.

Relatio Conferentiæ vom 3. May 1702 den Pohlnischen u. Schwedischen Frieden betr.

Allergnädigster Kayser und Herr!

Alss zufolg der den 22. verwichenen Monaths von Ewer Kayserlichen Mayestät Deputirten geheimen rähten in pohlnischen sachen gehaltener und den 28. eiusdem schrifftlich allergnädigst approbirten berahtschlagung die ratificationes des pohlnischen tractats und des darzu gehörigen articuli secreti bereits umbgefertiget auch die übrige Verordnung an den Grafen von Stratman expedirt gewesen, ist nicht allein von demselben ein bericht eingekommen, dass der König in Schweden auss Vilna die Pohln. artillerie wegnehmen und der an ihn abgeschickten Pohlnischen Gesandtschaft bedeuten lassen, dass sie nach Grodno zurückkehren und alda seiner ankunft erwarten solte, da inzwischen derselbe einige Trouppen über Grodno fortrücken lassen und allem ansehen nach den zug weiter auf Warschau fortsetzen wolle. Derwegen dan der König in Pohlen mit der Hofstatt nach Crakau zu weichen gesinnet seye, sondern es hatt auch itzbesagter König in Pohlen an Ew. Kays. Mayest. nachfolgendes schreiben unterm dato den 18. Aprilis eingeschicket.

legatur.

Welches schreiben und nachrichten man von solcher wichtigkeit zu sein befunden, dass man nöhtig erachtet oberwehnte expeditiones zuruck zu behalten, biss von diesen neuen emergentien Ewer Kayserl. Mayestät allerunderthänigst referirt und dero nähere allergnädigste resolution darüber vernommen worden und zwar umb so viel mehr, weilen eines theils Ew. Kays. May.

vermög des articuli separati sich verbunden, dass, wan der König in Pohlen für seine Person in seinem Königreich Pohlen und darzu gehörigen landen öffentlich angegriffen oder wider ihn eine innerliche unruhe angesponnen und sonsten intrigues oder ungebührliche anmuhtungen gemacht werden solten, sie hierwieder allenthalben nachdrückliche officia interponiren und da es nöhtig, die wegen mutueller defension in der Haubtallianz und deren 8ten articul versprochene hülff zur sicherheit des Königs person und re[c]hten auch alsdan leisten und ihm hierunter nach eussersten vermögen beispringen wollen. Andern theils aber der König diesen articul nun deutlich dahin interpretirt, dass der casus fœderis fast existire und Ew. Kays. Mayest. ihm in seinen jetzigen nöhten die allianzhülf zu geben schuldig seyen, er auch den articulum secretum, weilen sein interesse ist, denselben wenigstens denen Pohlen kund — und sich dadurch einen credit zu machen, besorglich nicht geheim halten wird. Darauss dan dazumahlen Ewerer Kays. Mayest. gränitzen gegen Pohlen bevorab aber die schlesische von aller Mannschaft entblösset und der König von Pohlen sich vielleicht in Schlesien oder durch dieses in seine Churlande retiriren müsste, erfolgen konnte, dass der König in Schweden durch seine bissherige glückliche successen und durch die gelegenheit noch mehrers zu gewinnen oder seinen glaubensgenossen beizuspringen angereizet, sich unterm Vorwand seinen feind zu verfolgen oder Ew. Kays. Mayestät von dessen assistirung abzuhalten mit seiner armada biss in Schlesien ziehen mögte.

Derhalben dan die Deputirte geheime rähte den 3ten dieses widerumb zusammen getretten und in specie deliberirt haben, ob gemelter articulus secretus bei solcher beschaffenheit ausszuhändigen oder wie der besorgenden gefährlichen weitlauffigkeit vorzubiegen seye. So viel nun den ersten punct betrifft haben sie zwaren einerseiths die obangeführte gefähr lichkeiten mit sorgfalt beherziget anderseits aber auch erwogen, dass Ew. Kays. Mayest. in betrachtung, dass die dethronir- und absetzung der Königen eines gar zu bösen exempels seye und in dem Königreich Pohlen an dessen erhaltung doch ihro so viel gelegen seye, eine immerwehrende unruhe und gänzliche umbkehrung desselben nach sich ziehen auch wohl gar ein französicher König wider auf den thron kommen könnte, sich für des Königs sicherheit zu impegniren allergnedigst guetgefunden und der articulus von welchen man nun ein secretum

gemacht, in dem bereits aussgehändigtem und ratificirten tractat allschon begriffen seye, also dass, wan Ew. Kays. Mt. solchen anietzo nicht ratificiren, sondern zurückhalten lassen wolten, der tractat sich völlig zerschlagen und Ew. Kays. Mt. nicht allein den chursächsischen succurs, sondern auch das votum zu Regenspurg verlieren und besorglich bald wieder eine starke dritte parthey mit Churbayrn gegen sich stabilirt sehen würden. Derhalben dan das ohnmassgebliche conclusum dahin gangen, dass der Graff von Stratman die ratification besagten articuli in Gottes nahmen ohne weigerung und aufenthalt extradiren, anbey aber dem König wohl zu gemüth fuhren mögte, wie viel ihm selbsten daran gelegen erwehnten articul in höchster enge und geheimbde zu halten in dem sonsten Ew. Kayserl. Mayestät ihren credit bey dem König in Schweden verlieren, dero officia ganz unkräftig sein und Sie doch jetziger Zeit, da der Krieg nun wirklich auch am Rhein angefangen und dero meiste Kriegsvölcker alda und in Italien impegnirt, mithin dero Gränitzen ganz bloss stünden, ihme keine nachdrückliche Hülf würden leisten können. Zwaren ist auch vorgekommen, dass vielleicht dieser articulus noch wohl einige interpretation leiden und behaubtet werden könnte, dass dessen ohngeachtet Ew. Kays. Mt. dem König die thätliche Hülf zu leisten nicht verbunden sein, in dem derselbe mit der republic, mit welcher Ew. Kays. Mt. nicht weniger ihre pacta conventa haben, dermahln nicht einig seye und Sie ohne deren consens keine Trouppen in Pohlen schicken könnten, zu dem auch die defensive allianzen nicht erforderen, dass, wan der requisitus, gleichwie ietzo Ew. Kays. Mayestät, anderwertig im Krieg begriffen und seine trouppen selbst zu eigener defension von nöhten hat, er sich deren selbst berauben und sie mit abandonnirung des seinigen dem bundsgenossen zu hilf schicken solle. Man considerirt aber, dass, wan man jetzo dergleichen Bedencken moviren wolte, eben die böse effectus darauss entstehen wurden, als wan Ew. Kays. Mayestät den tractat würklich abrumpiren und aufheben theten oder dass, wan Sie anjetzo den articul also auslegeten und gleichwol die ratification aushändigen liessen, Sie kunftighin sich dergleichen aussdeutung aufm nohtfall nichtmehr wurden bedienen können, sondern davon gleich jetzo abzuweichen und sich zu der Hilfleistung ohne exception zu verbinden scheineten. Dahero die gehorsambste Deputation dafür gehalten, dass weilen Ew. Kays. Mayest. ohne

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