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2:0) Ist wohl eine nothwendigkeit zu erinnern, dass die erforderte Artillerie ohnverlängst mit nöthiger anspann versehen werden möge, entweder nach der H:n Generals gethanes vorshlag in den lehnen auf künfftige jahrs contributions, oder auf eine andere weise, und weil bey der projectirten Feltartillerie die erforderte materialien, als schüffels, hacken, äxen, picken etc. nicht vershlagen, welche bey auffwerffung einiger Battereyen-linien höchst nöhtig, so wird auch erinnerung gethan wegen ordres gehöriges orts, dass eine zureichliche qvantitet besagter materialien möge angeshaffet werden; Imgleichen da Sr Königl. Maj:ts gnädigster wille ist, dass an die örter, wo eine feindliche descente zu vermuthen, Batterien sollen angeleget werden, worauf nach beshaffenheit einesjeden haffens 6 à 12 stycke nöthig, alss müssen selbige so fort aussgesehen, und mit alles was dazu gehöret fertig gemachet werden.

3:0) Dass die zur subsistence angeordnete gelder und mittel müsten ohnverzöglich eingetrieben und an die hand geshaffet werden.

4:0) Wird erinnert wegen feltkastens vor die regiementer, welche selbiges noch nicht bekommen, mit nöhtigen medicamenten zu shaffen.

5:0) Wegen des bey den regiementern seyende defect an manshafft und pferde, gewehr und mundierungssorten, gezelten, kessels und was sonst zum tross gehōret, werden bereits die H:n Obristen ein jeder vor sein regiement ihre memorialien und erinnerungen eingegeben haben; nichts desto weniger wird solches ebenfals erinnert.

1:0) Wegen recreutirung des H. Obristen Sparres regiement, dabey des Königl. Senats resolution nöhtig, entweder solches von denen muss entrichtet werden, so die Dragoner anfangs aufgesetzet, oder nach dem von

ARFPRINSENS SKRIFVELSE.

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denen Generals gethanen project zu artillerie-anspann, nemblich durch repartition in denen lehnen, welches nachgehends auf des künfftigen jahrs contribution könne decourtiret werden, welches aber von beyden gut befunden wird, so ist dennoch nöhtig, dass das regiement in baldigen stande zu S:r Königl. Maj:t dienst gesetzt wird.

2:0) Vor Generalmajor Köhlers regiement, welches annoch dismondiret, weswegen nöhtig, dass das Königl. Krigz-Collegium in Königl. Senat sich eusserte, bey wem die shuld lieget, und müssen dennoch alle anstalten zu einlösung der hier fertig liegenden mondirung prompt gemacht werden.

3:0) Das gewehr so bey des Obristen Coyetts regiement entzwey wird fertig gemacht oder aussgetauschet, imgleichen dass anstatt dessen, so in Westeråhs aufgebrandt, andere gewehrssorten werden angeschaffet, item dass das regiement schleunigst wird gekleidet und mondieret.

4:0) Dass der defect bey des Her Obristen Adlerfeldts regiement, bestehend in musqvetten, bajonetten und degens, wird ersetzt, item das regiement mit mondirung versehen, indem es gantz unbekleidet, wie auch die zum regiement gehörige und in Carlscrona hinterlassene mondirungzsorten, als kessels, flaschen und gezelten, werden von dorten hieher zum regiement geführet.

5:0) Dass des Wessmanländschen regiements so wohl unter-officiers als gemeine möchten mondiret und mit gezelten versehen werden.

6:0) Dass das Ostgotsche regiement anstatt dessen in Wismar nachgelassenen gezelten andere in die stelle kriegen.

7:0) Dass des H:r Obristen von Fersens unter-officirs werden beritten gemacht, entweder nach der Generalen

project von künfftigen jahrs contributions oder auf an dere weise.

8:0) Dass die vor General-Lieutenant Sparres regiement in der letzten see-expedition verkommene gewehrs und mundirungz-sorten ersetzt werden, wie auch fahnen, gezelt, wagens und räntzell so bey dem regiement manqviren.

9:0) Dass die zur bekleidung des Helsingischen regiements angeschlagene mittel, so nach des Obristen bericht zu anderem gebrauch disponiret seynd, werden ersetzet und das regiement bekleidet.

10:0) Dass die Königl. Gvarde mit nöthigem geld und verpflegung versehen werde, weiln sonst die soldaten wegen mattigkeit nicht im stand seynd marchiren zu können.

11:0) Wird das Königl. Krigs-Collegium sonsten bericht ertheilen können, was annoch bey denen andern regiementern fehlet an manshafft, pferden, mondirung, gewehr, gezelt, kessels etc.

Über welches alles Ew. Königl. Hoheit und Ew. Excellentien dero gefällige ordres und resolutiones zu ertheilen geziemend bitte und ersuche etc.

FRIEDRICH VON HESSEN.

Stockholm d. 16 Maij 1715.

1031 b.

Bilaga B.

Prinsessans och Rådets svar på Arfprinsens skrifvelse.

Ab Ew. Furstl. Durchl. hoch- und högstgeehrtes schreiben vom 16 nochwährenden monaths haben wir

PRINSESSANS OCH RÅDETS SVAR.

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mehrern einhalts zu vernehmen gehabt, welchergestalt Ihr. Königl. Maj:t unser respective Hochgeehrter H:r Bruder und allergnädigster König, vermittelst dero an Ew. Furstl. Durchl. abgelassenen schreibens vom 19 des nechstverwichenen Aprilis, Ew. Furstl. Durchl. freünd-vetterund swägerlich angemüthet, das Obercommendo von denen zur defension gegen die Russen verordneten trouppen über sich zu nehmen, und was dem zu folge Ew. Furstl. Durchl. nach anleitung Ihr. Königl. Maj:ten an den Gen. Lieut. und Gouv. Baron Taube unterm 12 Martii jüngsthin ertheilten gnädigsten ordres zu unsserer abhelffung vorzustellen und zu erinnern beliebet; Wir erkennen mit geziemenden und demüthigst-gehorsamsten danck, dass Ew. Furstl. Durchl. unss von sothanen Ihr. Königl. Maj:ten an Ew. Furstl. Durchl. gethanen freünd-vetter- und swägerl. gesinnen haben theil geben wollen, und veneriren Ew. Furst Durchl. hierunter erzeigte bereitwilligkeit vor Ihr. Königl. Maj:ten und liebe vor dem reich, den grossen und allwaltenden Gott hertzinniglich anflehende, dass Er Ew. Furstl. Durchl. zu dieser angenommenen mühwaltung seinen mildesten segen samt kräfftigsten beystand verleihen, auch bey stetigen hohen Furstl:n wollseyn erhalten wolle; danebst hertzfreündlichst und demüthigst-gehorsamst versicherende, dass wir unsser seits mit aller begierde, treüe und fleiss unss wollen und sollen angelegen seyn lassen Ew. Furstl. Durchl. hiebey zu handen und diensten zu gehen, und in allen deme so Ew. Furstl. Durchl. von unss darunter zu verlangen belieben können, nach höchster mügligkeit zu bewerckstelligen beflissen leben werden, wie wir denn auch deme gemäss so fort diejenige momenta in erörterung zu nehmen, und so viel in unsseren vermögen und bisshero noch unabgethan gewesen, abzuhelffen nicht ermangelt, dasjenige aber, worinnen bereitz zuvor

von unss einige veranstaltung gemacht, haben wir noch ferner zu iteriren ab Ew. Furstl. Durchl. vorstell- und erinnerunge alss nicht weniger ab Ihr. Königl. Maj:ten unssers respective hochgeehrten H:r Bruders und Allergnädigsten Königes eingelangten befehlen unss veranlasset befunden. Wie solches Ew. Furstl. Durchl. ab folgender auff einen jeden punct gerichteter, geziemender und demüthigst-gehorsamster antwort zu vernehmen geruhen wollen.

Den 1:n) punct betreffend, dass Ihr. Königl. Maj:t den Gen. Lieut. Baron Taube befohlen, dass die zur defension verordnete regimenter zwar nicht ehe alss bey feindlicher invasion und folglich ohne högstdringender noth nicht sollen zusammen gezogen, doch aber dergestallt verleget werden, dass sie ins gesamt denen örtern gleich nahe seyn, wo der feind mit beqwemligkeit an land setzen könne, und sie mitlerweile mit des landes minsten beschwerde mögen unterhalten werden, dergestallt dass die armée nicht zu frühzeitig zusammen komme, gleichwohl so postiret sey, dass bey feindlicher invasion man gleich den feind mit der gantzen macht auff den hals gehen könne, und dass solches zu bewerkstelligen Ew. Furstl. Durchl. keinen bessern weg finden, alss wenn einige regimenter auff die nähe in Sudermanland, Wässinanland, Upland und Gefleborgz lehen bey den landman zur haussmanskost und grassung vor die pferde verleget werden, und dass zu dem ende die Landshöfdingz in erwehnten provincien davon nöthigen unterricht und zugleich befehl erhalten, dass ein jeder diejenige mannschafft und pferde so auff seiner province angewiesen werden kan, annehme und erwehnter massen zur haussmanskost und grassung verlege; So können wir dieses, dass Ew. Furstl. Durchl. hierunter von uns einigen beytrag oder veranstaltung zu verlangen geruhen wollen, nicht anders als ein überfluss dero zu

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